Nadin Link Supervision
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für einen Vertrag über Supervision bzw. Coaching. Sie werden Auftraggeber*innen vor bzw. spätestens mit dem Vertragsangebot der*des Supervisor*in bzw. Coach ausgehändigt oder zur Kenntnis gebracht und gelten als Bestandteil des Vertrages.

§ 1 Ablauf eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses

Themenfelder und Zielsetzungen

Zum Beginn eines Supervisions- bzw. Coachingprozesses werden die relevanten Themenfelder und potenzielle Zielsetzungen für den geplanten Beratungsprozess erhoben und ggf. weiter konkretisiert.

Je nach Auftragskonstellation gilt im Einzelfall entweder Variante A oder Variante B. Welche Variante für Ihren Beratungsprozess maßgeblich ist, wird zu Beginn der Zusammenarbeit ausdrücklich vereinbart.

Variante A – Auftrag mit Beteiligung der Organisation

In die Erhebung der Themenfelder und Zielsetzungen werden die Supervisand*innen bzw. Coachees und Vertreter*innen der Organisation, in der der Beratungsprozess stattfindet, einbezogen.

Sollten die im Verlauf des Prozesses zur Beratung anstehenden Themenfelder von den vereinbarten Themenfeldern abweichen, so entscheidet der*die Supervisor*in bzw. Coach in Abstimmung mit den Supervisand*innen bzw. Coachees, ob diese Modifikation im Rahmen der geschlossenen Vereinbarung bearbeitet werden kann oder ob eine Neuabstimmung der Themenfelder mit den anderen Kontraktpartnern notwendig ist. Gleiches gilt für eine ggf. notwendige Modifikation der vereinbarten Zielsetzungen.

Variante B – Closed-Room-Konzept

Es werden keine Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte für den Beratungsprozess seitens der Organisation bzw. des*der Auftraggeber*in eingebracht. Es wird vereinbart, dass keinerlei Rückkopplung von Erkenntnissen aus dem Beratungsprozess an die Institution erfolgt. Die Supervision bzw. der Coachingprozess bietet in diesem Fall einen vollständig geschlossenen Raum für die Themen der Supervisand*innen bzw. Coachees („closed-room-Konzept").

Auswertungen

In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Jahr und vor Abschluss des Beratungszeitraumes, findet eine Zwischen- bzw. Abschlussauswertung des Supervisions- bzw. Coachingprozesses statt, die der*die Supervisor*in bzw. Coach gestaltet und, wenn vereinbart, dokumentiert.

§ 2 Haltung und Qualität

Mitgliedschaft in einem Fach- und Berufsverband

Als Mitglied im Fach- und Berufsverband der „Deutschen Gesellschaft für Supervision und Coaching e.V.“ (DGSv) ist der*die Auftragnehmer*in Teil eines Qualitätsverbundes und verpflichtet sich damit auf die Einhaltung der ethischen Leitlinien und der Mitgliederordnung der DGSv (siehe hierzu www.dgsv.de). Dies trägt zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der angebotenen Beratungsleistungen bei.

Qualitätssicherung und ‑entwicklung

Zur stetigen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Arbeit nutzt der*die Supervisor*in bzw. Coach regelmäßig geeignete Maßnahmen aus dem Qualitätsmanagement der DGSv sowie kollegiale Beratung, Kontrollsupervision oder andere Maßnahmen zur Reflexion und Evaluation der eigenen Beratungsarbeit.

Ombudsstelle

Im Falle von Differenzen und Beschwerden steht dem*der Auftraggeber*in die unabhängige Ombudsstelle der DGSv zur Verfügung. Beschwerden können direkt an die Ombudsstelle zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden (siehe hierzu www.dgsv.de).

§ 3 Abrechnungsmodalitäten, Stornierungen, Ausfallkosten

Absagen von einzelnen Sitzungen

Wird eine Supervisions- bzw. Coachingsitzung oder ein Auswertungsgespräch von Seiten der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation abgesagt, so wird das Sitzungshonorar (ohne Fahrtkosten) wie folgt in Rechnung gestellt:

– bis zu einem Monat vor Sitzungstermin: keine Berechnung von Ausfallhonorar
– bis zu 10 Tagen vor Sitzungstermin: 50 % des Honorars als Ausfallhonorar
– weniger als 10 Tage vor Sitzungstermin: 100 % des Honorars als Ausfallhonorar

Der*die Supervisand*in hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass lediglich ein geringeres Ausfallhonorar angefallen ist.

Sollte eine Sitzung auf Wunsch der Supervisand*innen bzw. Coachees oder seitens ihrer Organisation verkürzt werden, wird gleichwohl das vereinbarte Honorar für die vereinbarte Zeit fällig.

Sollte der*die Supervisor*in bzw. Coach eine Sitzung absagen müssen, wird er*sie die Supervisand*innen bzw. Coachees oder deren Organisation umgehend darüber in Kenntnis setzen. Eine Honorarberechnung erfolgt in diesem Falle nicht.

Umsatzsteuer

Als Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 UStG erhebe ich keine Umsatzsteuer. Honorare und Nebenkosten verstehen sich daher ohne Umsatzsteuer-Ausweis.

Sollte die Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Anspruch genommen werden können (z. B. bei Überschreiten der gesetzlichen Umsatzgrenze), wird die Umsatzsteuer ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zum vereinbarten Honorar in Rechnung gestellt. Auftraggeber*innen werden hierüber rechtzeitig informiert.

§ 4 Vereinbarung zur Verschwiegenheit

Grundsätzlich verpflichtet sich die*der Supervisor*in bzw. Coach zur Verschwiegenheit in allen persönlichen und organisatorischen Belangen, von denen sie oder er im Laufe seiner Tätigkeit Kenntnis erhält. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch über das Auftragsende hinaus. Supervisor*innen und Coaches gehören nicht zu den Berufsgruppen, die einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheit nach § 203 StGB unterliegen.

Der*die Supervisor*in bzw. Coach behält sich zur Qualitätssicherung nach §§ 2–3 vor, sich selbst unter Wahrung der Vertraulichkeit und mit Hilfe geeigneter Anonymisierung beraten zu lassen. Es wird gewährleistet, dass in der Beratung kein Rückschluss auf den Supervisionsprozess gezogen werden kann.

Grundsätzlich wird sich die*der Supervisor*in oder Coach organisationsintern nach dem Grundsatz verhalten, dass Vertraulichkeit bezüglich persönlicher Themen der Supervisand*innen bzw. Coachees zu wahren ist.

Die Supervisand*innen bzw. Coachees werden zu Beginn des Beratungsprozesses darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, sollten sie je Informationen zu Inhalten oder zum Prozess einer Supervision oder eines Coachings organisationsintern weitergeben wollen, dieses Vorhaben vorab mit dem*der Supervisor*in/Coach und den anderen an der Beratung Teilnehmenden abzustimmen und deren Einverständnis einzuholen.

Erhält die*der Supervisor*in/Coach im Laufe des Supervisions- oder Coachingprozesses Kenntnis über Ereignisse mit strafrechtlicher (z. B. Kindeswohlgefährdung, Gewalt in der Pflege o. ä.) oder arbeitsrechtlicher Relevanz, wird die*der Supervisor*in bzw. Coach mit den Supervisand*innen bzw. Coachees besprechen und vereinbaren, auf welche Weise und von wem die zuständigen Organisationsvertreter*innen zeitnah informiert werden.

§ 5 Datenschutz, DSGVO, Einwilligung

Mit Unterzeichnung des Vertrages willigen alle Vertragspartner*innen im Sinne der DSGVO ein, dass Aufzeichnungen zu den Beratungsprozessen von dem*der Supervisor*in bzw. Coach erstellt, verarbeitet und gespeichert werden können.

Der*die Supervisor*in bzw. Coach legt (elektronische) Akten an. Er*sie stellt sicher, dass die Regelwerke der DSGVO und des Datenschutzes eingehalten werden. Die Aufbewahrung der Unterlagen erfolgt für zehn Jahre.

Bei Abschluss und Durchführung des Beratungsvertrages werden persönliche Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Vertragsdaten, Bankverbindung) durch den*die Supervisor*in bzw. Coach dokumentiert. Mit Abschluss des Vertrages willigt der*die Auftraggeber*in ein, dass diese Datenverarbeitung vorgenommen werden kann (gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a EU-DSGVO).

Der*die Supervisor*in wird die Supervisand*innen bzw. Coachees zu Beginn des Beratungsprozesses darüber informieren, dass die Datenverarbeitung stattfindet und durch den Vertrag eine Einwilligung ausgesprochen wurde. Eine zusätzliche schriftliche Einwilligung durch die Supervisand*innen bzw. Coachees ist damit nicht mehr erforderlich (BeckOK zu Art. 7 DSGVO, RN 86).

Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden, ohne dass dadurch Nachteile für den*die Auftraggeber*in eintreten. Ein Widerruf kann per E-Mail erfolgen. Sofern die*der Auftragnehmer*in Aufzeichnungen über die Beratung erstellt, die sie*er für die Beratung benötigt, ist ein Widerruf der Einwilligungserklärung ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Beratungsvertrages.

§ 6 Steuern, Sozialabgaben, Haftung

Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch den Supervisionsvertrag kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet wird. Der*die Auftragnehmer*in sichert zu, dass er*sie nicht scheinselbständig ist.

Der*die Auftragnehmer*in sichert zu, dass er*sie ihre*seine aus einem Auftrag erwirtschafteten Umsätze korrekt versteuert und ggf. fällige Abgaben zur Sozialversicherung vornimmt.

Der*die Auftragnehmer*in haftet nur

– im Falle von vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Ansprüchen aus der Verletzung von Leben und Gesundheit,
– im Falle von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten,
– im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten.

Der*die Auftragnehmer*in hat zur Absicherung seiner Tätigkeit eine berufliche Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 5.000.000 EUR bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen.

Schorndorf, den 21.05.2026

Nadin Link Supervision
Feuerseestraße 13
73614 Schorndorf
Mobil 0177 2640307
mail@nadin-link.de
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